Wie ist „Unfall“ definiert?
Laut §1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ist der Begriff „Unfall“ wie folgt erklärt: „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Als Unfall gilt auch, (üb)erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen/ Wirbelsäule, ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“
Es muss hierbei allerdings nach der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person unterschieden werden:
Da kaufmännische Angestellte körperlich anders gebaut sind als Personen mit einer überwiegend körperlichen Tätigkeit, kommt es bei dieser Personengruppe öfters zu einer erhöhten Kraftanstrengung.

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